Rechtsprechung
BGH, 28.09.2006 - VII ZR 166/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- IWW
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Gebühren bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gegen zwei Beschwerdegegnern; Zurücknahme der Beschwerde gegen einen Beschwerdegegner
- Judicialis
GKG § 6 Abs. 1; ; GKG § 9 Abs. 2; ; GKG § 22; ; GKVerz Nr. 1230; ; GKVerz Nr. 1234
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenrechtliche Folgen teilweiser Zulassung der Revision bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Streitgenossen
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kosten bei Rücknahme der NZB gegen einen von mehreren Gegnern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.02.1995 - 6 O 302/93
- KG, 26.05.2005 - 4 U 1976/95
- BGH, 28.09.2006 - VII ZR 166/05
- BGH, 07.12.2006 - VII ZR 166/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 419
- MDR 2007, 430
- FamRZ 2007, 136 (Ls.)
- ZfBR 2007, 141
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02
Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; …
Auszug aus BGH, 28.09.2006 - VII ZR 166/05
Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die teilweise Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). - BGH, 18.05.1995 - X ZR 52/93
Nichtigkeitsklage wegen Änderung des Gerichtskostengesetzes
- BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
Gerichtskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Teilweise …
Anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren (RVG VV Nr. 3506) findet keine Anrechnung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf die Gebühren für das nachfolgende Revisionsverfahren statt, weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 6).Der insoweit entstehende Mehraufwand rechtfertigt den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 10).
- BGH, 08.04.2021 - VI ZR 348/20
Gerichtskosten: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von …
Der Teil des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision, der durch Zurückweisung abgeschlossen ist, bildet mit der Beschwerde im Übrigen keine Einheit mehr, mit der Folge, dass Gebühren im Prozessrechtsverhältnis zu jedem Beklagten gesondert anfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418).Der durch die Aufspaltung des Verfahrens entstehende Mehraufwand rechtfertigt jedoch den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - II ZR 384/13, NJW-RR 2016, 189 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 419, 420 Rn. 10).
- BGH, 13.01.2014 - XI ZR 376/12
Gehörsrüge gegen die Festsetzung des Streitwerts
Lediglich soweit - anders als hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 8). - BGH, 13.01.2014 - XI ZR 362/12
Festsetzung des Streitwerts
Lediglich soweit - anders als hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 8). - BSG, 24.02.2022 - B 5 SF 1/22 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Festsetzung einer Gebühr nach …
Entsprechend ist eine Gebühr nach Nr. 7503 KV anzusetzen, wenn ein Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten zurücknimmt, während die Revision gegen den anderen Beklagten zugelassen wird und erst ab der Beschwerderücknahme kein einheitlicher Streitgegenstand mehr besteht (vgl BGH Beschluss vom 28.9.2006 - VII ZR 166/05 - juris RdNr 9 zur insoweit vergleichbaren Nr. 1243 KV) .